Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der product republic für Marketing-Dienstleistungen

Vers. 1.0 vom 05.06.2024

 

§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Die von beiden Vertragspartnern akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen, product.republic, Berliner Str. 139,14467 Potsdam, vertreten durch Fabian Radsack, im Folgenden „Auftragnehmer“ und dem Auftraggeber, im Folgenden „Auftraggeber“, als Dienstleistungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
  2. Der Auftraggeber bietet verschiedene Marketing-Dienstleistungen zur Buchung an. Dabei handelt es sich insbesondere um Grafikdesign, Produkt- und Webdesign, Konzeption, Produktion von Merchandiseartikeln, virtuelle 3D-Rundgänge, Video-Produktion, Fotografie und Social Media.
  3. Gegenstand des Auftrages ist das Erbringen einer vereinbarten Leistung (Dienstvertrag) und nicht das Erreichen eines bestimmten Erfolges (kein Werkvertrag). Die beauftragten Leistungen gelten als erbracht, wenn die erforderlichen Dienstleistungen durchgeführt worden sind und eventuell auftretende Fragen bearbeitet wurden. Der Auftraggeber verpflichtet sich im eigenen Interesse, alle relevanten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu erbringen.
  4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Unternehmen gem. § 14 BGB als auch gegenüber Verbrauchern gem. § 13 BGB.
  5. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch den Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Leistungsumfang

  1. Der Auftragnehmer bietet eine breite Palette von Dienstleistungen im Bereich des Marketings an. Dazu gehören Grafikdesign, Produkt- und Webdesign, Konzeption, Produktion von Merchandiseartikeln, virtuelle 3D-Rundgänge, Video-Produktion, Fotografie und Social Media.
  2. Das Grafikdesign umfasst die Erstellung von Logos, Flyern, Visitenkarten, Plakaten und anderen Werbematerialien. Das Produkt- und Webdesign beinhaltet die Gestaltung von Verpackungen, Websites und Onlineshops, um eine ansprechende und benutzerfreundliche Präsentation der Produkte und Dienstleistungen zu gewährleisten.
  3. Die Konzeption bezieht sich auf die Entwicklung von Marketingstrategien und Kampagnen, um das Interesse der Auftraggeber zu wecken und ihre Markenbekanntheit zu steigern. Die Produktion von Merchandiseartikeln wie T-Shirts, Kappen oder Taschen ist ein weiterer wichtiger Bereich, um die Markenidentität zu stärken.
  4. Die virtuellen 3D-Rundgänge bieten Auftraggebern die Möglichkeit, ihre Geschäftsräume oder Immobilien auf eine interaktive und ansprechende Weise zu präsentieren. Die Video-Produktion umfasst die Erstellung von Werbevideos, Imagefilmen und animierten Erklärvideos.
  5. Die Fotografie umfasst die Erstellung von professionellen Bildern, die in der Werbung verwendet werden können, wie Produktfotos oder Porträts.
  6. Das Social-Media-Management beinhaltet die Erstellung von Inhalten und die Verwaltung von Social-Media-Kanälen, um eine effektive Präsenz auf Plattformen wie Instagram, Facebook oder Twitter zu gewährleisten.
  7. Dank dieser breiten Palette von Dienstleistungen ist der Auftragnehmer in der Lage, seinem Auftraggeber eine maßgeschneiderte und umfassende Marketinglösung anzubieten, die auf seine individuellen Bedürfnisse und Ziele zugeschnitten ist.

§ 3 Vertragsschluss

  1. Der Auftraggeber bucht bei dem Auftragnehmer eine entsprechende Dienstleistung. Diese Buchung nimmt der Auftragnehmer durch eine Buchungsbestätigung an. Eine Buchung kann persönlich, per E-Mail, per Kontaktformular oder über die Website des Auftragnehmers zustande kommen.
  2. Der Vertrag kommt in jedem Fall erst zustande, wenn der Auftragnehmer die Buchung des Auftraggebers bestätigt. Die Buchung des Auftraggebers ist bindend. Der Auftraggeber erhält mit der Buchungsbestätigung die Zahlungsbedingungen und die Leistungen vom Auftragnehmer mitgeteilt.
  3. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die sind in der Regel für einen Zeitraum von zwei Wochen gültig, sofern nicht anders vereinbart. Die Annahme, Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Dienstleistungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, z.B. wenn Auftragnehmer aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen die Leistung nicht erbringen kann oder darf. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch von dem Auftragnehmer für die bis zur Ablehnung der Dienstleistung entstandenen Leistungen erhalten.
  5. Das Angebot legt den konkreten Leistungsinhalt, die Pflichten der Parteien und die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen („Leistungsbeschreibung“) fest. Eine nachträgliche Änderung ist nicht Teil der Leistung und wird bei Bedarf gesondert berechnet.
  6. Die angebotenen Leistungen können einmaligen Leistungen und/oder regelmäßig im Rahmen einer festen Laufzeit zu erbringenden Dienstleistungen sein.

§ 4 Inhalt des Dienstleistungsvertrages

  1. Der Auftragnehmer erbringt seine Dienste gegenüber dem Auftraggeber in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten in den oben genannten Bereichen anwendet. Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Auftraggebers kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden.
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Rahmen der Dienstleistung vom Auftragnehmer erstellten Informationsmaterialien, Berichte und Analysen nur für eigene Zwecke zu verwenden. Der Auftraggeber erhält das ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht daran. Sämtliche Dokumente und Tabellen sind entweder personenbezogen und nicht von Dritten nutzbar oder vom Auftragnehmer individuell für den Auftraggeber erstellt.
  3. Sämtliche Unterlagen von Auftragnehmer sind urheberrechtlich geschützt. Dies betrifft sowohl Inhalte von auf der Webseite von Auftragnehmer und sonstige Unterlagen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, derartige Unterlagen zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Der Auftraggeber ist auch nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Erlaubnis von Auftragnehmer Bild-, Film- oder Tonaufnahmen von den Methoden der Dienstleistung zu machen.
  4. Für die Richtigkeit von technischen Daten und sonstigen Angaben in Unterlagen und Prospekten Dritter wird keine Haftung übernommen. Ferner gelten sie nicht als zugesicherte Eigenschaften im Sinne des BGB.

§ 5 Durchführung der Dienstleistung

  1. Die Dienstleistung beruht auf Kooperation. Der Auftraggeber ist zur Umsetzung der erteilten Empfehlungen nicht verpflichtet. Der Auftraggeber erkennt an, dass alle Schritte und Maßnahmen, die im Rahmen der Erbringung der Dienstleistung von ihm unternommen werden, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegen. Der Auftraggeber ist für eine korrekt angegebene E-Mailadresse und den regelmäßigen Abruf seiner E-Mails selbst verantwortlich.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung einer Dienstleistung zu verschieben, sofern bei ihm oder einem dritten, von ihm eingeschalteten Leistungserbringer eine Verhinderung, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Unwetter, Verkehrsbehinderung oder Krankheit eintritt, die Auftragnehmer ohne eigenes Verschulden daran hindern, das die Dienstleistung zum vereinbarten Termin durchzuführen. Ein Schadensersatzanspruch für den Auftraggeber besteht in diesem Fall nicht.
  3. Die Abbildung und Beschreibung der Dienstleistung auf der Website von dem Auftragnehmer dienen lediglich der Illustration und sind nur ungefähre Angaben. Eine Gewähr für die vollständige Einhaltung wird nicht übernommen.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Anpassungen an dem Inhalt oder dem Ablauf der Dienstleistung aus fachlichen Gründen vorzunehmen, etwa wenn Bedarf für eine Aktualisierung oder Weiterentwicklung des Dienstleistungs-Inhaltes besteht, sofern dadurch keine wesentliche Veränderung des Dienstleistungs-Inhaltes eintritt und die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist.
  5. Der Auftragnehmer muss die Dienstleistung nicht selbst durchführen. Er ist berechtigt nach freiem Ermessen die Durchführung der Dienstleistung an Dritte, z.B. an Subunternehmer abzugeben.
  6. Der Auftraggeber hat Mitwirkungspflichten, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Dienstleistungen erforderlich ist. Die genauen Pflichten und Anforderungen werden in den individuellen Verträgen festgelegt.

§ 6 Projektbeginn und -ende

  1. Der Projektbeginn sowie der Projektabschluss werden durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber festgelegt.
  2. Der Projektbeginn wird als der Zeitpunkt definiert, an dem der Auftragnehmer mit der Arbeit an dem Projekt beginnt.
  3. Der Projektabschluss wird als der Zeitpunkt definiert, an dem der Auftragnehmer das Projekt abgeschlossen hat und das Ergebnis dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt hat.
  4. Der Projektbeginn und -abschluss können sich aufgrund unvorhergesehener Ereignisse, wie höhere Gewalt, Krankheit oder unvorhersehbare technische Probleme, verzögern. In diesem Fall wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich informieren und einen neuen Zeitrahmen für den Projektbeginn oder -abschluss vereinbaren.

§ 7 Leistungserbringung: Zeitrahmen und Verzögerungen

  1. Der Auftragnehmer ist bemüht, die Leistungen innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens zu erbringen.
  2. Verzögerungen in der Leistungserbringung können durch unvorhergesehene Ereignisse, wie höhere Gewalt, Krankheit oder unvorhersehbare technische Probleme, entstehen. In diesem Fall wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich informieren und einen neuen Zeitrahmen für die Leistungserbringung vereinbaren.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle notwendigen Informationen und Materialien rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, um die Leistungserbringung innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens zu ermöglichen.
  4. Verzögerungen, die aufgrund verspäteter oder unvollständiger Informationen oder Materialien des Auftraggebers entstehen, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. In diesem Fall wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich informieren und einen neuen Zeitrahmen für die Leistungserbringung vereinbaren.
  5. Im Falle von Verzögerungen, die nicht auf höhere Gewalt oder das Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind, hat der Auftraggeber kein Recht auf Schadensersatz oder Vertragsrücktritt.
  6. Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen, die aufgrund von Umständen entstehen, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen.
  7. Im Falle von Verzögerungen, die auf das Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind, hat der Auftraggeber das Recht auf Schadensersatz oder Vertragsrücktritt. Die Höhe des Schadensersatzes ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

§ 8 Lieferbedingungen

  1. Sofern im Angebot keine Lieferbedingungen festgehalten sind, erfolgt die Fertigstellung des Auftrags nach individueller Absprache mit dem Auftraggeber. Die Lieferzeit hängt maßgeblich von der Rückmeldung und Zusammenarbeit des Auftraggebers ab.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich umgehend auf Anfragen des Auftragnehmers zu melden, um eine Verzögerung der Fertigstellung zu vermeiden. Sollte der Auftraggeber mehr Zeit benötigen, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Unter Umständen kann die Lieferzeit auch um die doppelte Zeit verlängert werden, da andere Kundenprojekte in der Zwischenzeit bearbeitet werden.
  3. Bei der Produktion von physischen Produkten werden Lieferzeiten individuell vereinbart. Die Lieferzeitangaben von Drittanbietern wie Paketzustellern, Zoll und internationalen Versanddienstleistern sind unverbindlich und können sich verzögern.
  4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen aufgrund von höherer Gewalt oder unvorhersehbaren Ereignissen, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen.
  5. Sollte der Auftraggeber eine pünktliche Lieferung benötigen, kann dies gegen Aufpreis vereinbart werden. Die Höhe des Aufpreises wird individuell festgelegt.

§ 9 Abnahme

  1. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die fertiggestellten Leistungen zur Abnahme vorlegen.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen und schriftlich zu bestätigen, ob er die Leistungen abnimmt oder nicht.
  3. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist prüft und schriftlich ablehnt.
  4. Die angemessene Frist für die Abnahme wird zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber vereinbart und in der Auftragsbestätigung oder einem separaten Dokument festgehalten.
  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Abnahme zu prüfen, ob die Leistungen den vereinbarten Anforderungen entsprechen.
  6. Die Abnahme darf nicht aus Gründen verweigert werden, die nicht in Zusammenhang mit der Qualität der Leistungen stehen.
  7. Im Falle einer berechtigten Verweigerung der Abnahme hat der Auftragnehmer das Recht auf Nachbesserung oder auf eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung.
  8. Die Vergütung wird fällig, wenn die Leistungen abgenommen wurden oder als abgenommen gelten.
  9. Im Falle einer nicht erfolgten Abnahme hat der Auftragnehmer das Recht auf Vergütung für die erbrachten Leistungen.

§ 10 Änderungswünsche des Auftraggebers

  1. Änderungswünsche des Auftraggebers müssen schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden und können individuell abgesprochen werden.
  2. Bei Beauftragung sind 3 Korrekturschleifen inkludiert. Sollte der Auftraggeber darüber hinaus Änderungen wünschen, werden diese mit einem Stundensatz von 95€ berechnet.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Änderungswünsche rechtzeitig mitzuteilen. Verzögerungen, die aufgrund verspäteter Änderungswünsche entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  4. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Änderungswünsche abzulehnen, wenn diese den Aufwand oder die Kosten des Auftrags erheblich erhöhen oder das Projekt inhaltlich verändern.
  5. Sollte es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer bezüglich Änderungswünschen kommen, ist eine außergerichtliche Einigung anzustreben.
  6. Bei Änderungswünschen, die nach Abschluss des Projekts auftreten, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, diese nach eigenem Ermessen und unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands und der Kosten umzusetzen.

§ 11 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle notwendigen Informationen und Materialien rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, um die Leistungserbringung innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens zu ermöglichen.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle notwendigen Rechte an den zur Verfügung gestellten Materialien zu gewähren, um eine rechtmäßige Nutzung durch den Auftragnehmer sicherzustellen.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle notwendigen Informationen und Materialien in einer angemessenen Qualität und einem geeigneten Format zur Verfügung zu stellen.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen oder Ergänzungen an den zur Verfügung gestellten Materialien unverzüglich mitzuteilen.
  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen des Auftragnehmers sorgfältig zu prüfen und eventuelle Mängel oder Fehler unverzüglich mitzuteilen.
  6. Verzögerungen, die aufgrund verspäteter oder unvollständiger Informationen oder Materialien des Auftraggebers entstehen, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. In diesem Fall wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich informieren und einen neuen Zeitrahmen für die Leistungserbringung vereinbaren.
  7. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflichten entstehen.
  8. Im Falle von Verzögerungen, die auf das Verschulden des Auftraggebers zurückzuführen sind, hat der Auftragnehmer das Recht auf Schadensersatz oder Vertragsrücktritt. Die Höhe des Schadensersatzes ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  9. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistungserbringung auszusetzen, wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. In diesem Fall bleibt der Anspruch auf Vergütung bestehen.

§ 12 Zahlungskonditionen

  1. Alle Preise auf der Website bzw. im Angebot des Auftragnehmers sind als Bruttopreise / Nettopreise aufgeführt.
  2. Eine Zahlung ist gegenüber dem Auftragnehmer nach Abschluss der Dienstleistung mit den in der Rechnung angegebenen Zahlungsmitteln unmittelbar durch den Auftraggeber zu tätigen.
  3. Bei Neukunden ist eine Anzahlung in Höhe von 1/3 des Gesamtbetrages bei Auftragsbeginn fällig. Die restlichen 2/3 des Gesamtbetrages sind bei Abschluss des Auftrags zu zahlen.
  4. Im Preis inkludiert sind 3 Korrekturschleifen. Für jede weitere Korrekturschleife wird ein zusätzliches Entgelt erhoben.
  5. Die Zahlung kann per Überweisung, vor Ort per Karte, oder über Paypal erfolgen. Andere Zahlungsmethoden sind nach vorheriger Absprache möglich.
  6. Falls keine andere Zahlungsvereinbarung getroffen wurde, ist die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig.
  7. Die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen des Kunden ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  8. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen behält sich die Werbeagentur das Recht vor, den Auftrag bis zur vollständigen Zahlung zurückzustellen oder zu stornieren.
  9. Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn das auf der Rechnung genannte oder das vereinbarte Zahlungsziel nicht eingehalten wird. Für den Fall des Verzuges ist der Auftragnehmer berechtigt Verzugszinsen, Mahngebühren und die Verzugspauschale gemäß §§ 288 I, II BGB zu erheben. Ferner behält sich der Auftragnehmer vor, regelmäßig zu erbringenden Dienstleistungen im Falle des Verzuges auszusetzen, ohne dass er den Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung des Auftraggebers verliert.
  10. Der Auftragnehmer behält sich vor, die in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Preise für Serviceleistungen, nach Ablauf der vereinbarten jeweiligen Laufzeit angemessen zu erhöhen. Eine Erhöhung ist dabei erstmalig nach Ablauf der Erstvertragslaufzeit möglich.

§ 13 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bzw. erbrachten Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Waren bzw. erbrachten Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises pfleglich zu behandeln und vor Verlust, Beschädigung und Diebstahl zu schützen.
  3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die gelieferten Waren bzw. erbrachten Leistungen zu veräußern, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen, solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren, wenn die gelieferten Waren bzw. erbrachten Leistungen beschädigt oder gestohlen wurden.
  5. Im Falle des Zahlungsverzugs des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, die gelieferten Waren bzw. erbrachten Leistungen zurückzunehmen.
  6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle Kosten zu erstatten, die durch die Rücknahme und den Verkauf der Waren bzw. Leistungen entstehen.

§ 14 Laufzeit und Kündigung

  1. Die Laufzeit des Dienstleistungsvertrags ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag. In der Regel wird dieser für die Laufzeit von einem (1) Jahr abgeschlossen, insofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Wenn es sich um die einmalige Erbringung einer Dienstleistung handelt, ist dies im Vertrag vermerkt und die nachstehenden Absätze des § 6 sind darauf nicht anwendbar.
  2. Eine ordentliche Kündigung des Dienstleistungsvertrages kann vier Wochen zum Monatsende in Schriftform gegenüber dem Vertragspartner erfolgen.
  3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
  4. Wird das Vertragsverhältnis nicht bis einen Monat vor Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt, verlängert es sich immer jeweils um einen weiteren Monat, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher handelt. Bei Unternehmern verlängert sich das Vertragsverhältnis immer jeweils um die ursprüngliche Laufzeit.
  5. Stornierungen von laufenden Aufträgen bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Vertragsparteien. Für bereits erbrachte Leistungen oder angefallene Kosten kann der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung verlangen.

§ 15 Stornierungsbedingungen

  1. Sollte der Auftraggeber den Auftrag stornieren, werden alle bis dahin erbrachten Leistungen und Aufwendungen berechnet und in Rechnung gestellt.
  2. Bei individuell angefertigten Arbeiten werden sämtliche bisher erbrachte Leistungen in Rechnung gestellt, unabhängig davon, ob der Auftraggeber mit dem Entwurf zufrieden war oder nicht.
  3. Im Falle einer Stornierung ist der Auftraggeber verpflichtet, die bis dahin entstandenen Kosten innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu begleichen.
  4. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, bei Stornierung des Auftrags zusätzlich einen angemessenen Ausgleich für den entgangenen Gewinn zu verlangen.
  5. Sollte der Auftragnehmer den Auftrag aus wichtigem Grund stornieren müssen, wird der bereits gezahlte Betrag zurückerstattet. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers besteht in diesem Fall nicht.

§ 16 Vertragsstrafe

  1. Sollten die Dienstleistungen des Auftragnehmers durch Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers unmöglich gemacht werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen.
  2. Die Vertragsstrafe beträgt 20% des gesamten Auftragswertes. Der Auftraggeber behält das Recht, nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
  3. Die Vertragsstrafe ist unabhängig von einem tatsächlich entstandenen Schaden zu zahlen.
  4. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe ist unbeschadet des Rechts des Auftragnehmers, einen höheren Schaden geltend zu machen.

§ 17 Erreichbarkeit und Reaktionszeiten des Auftragnehmers

  1. Die Reaktionszeit des Auftragnehmers beträgt in der Regel 3-5 Werktage. Der Auftragnehmer wird jedoch bestrebt sein, Anfragen und Aufträge des Auftraggebers so schnell wie möglich zu bearbeiten.
  2. An Wochenenden und Feiertagen ist die Werbeagentur grundsätzlich nicht erreichbar.
  3. Sollte der Auftraggeber eine kurzfristige Beauftragung wünschen, kann ein Expresszuschlag von bis zu 100% des vereinbarten Honorars anfallen. Über die Höhe des Expresszuschlags wird der Auftraggeber vorab informiert und muss dieser ausdrücklich zustimmen.
  4. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, den Auftrag abzulehnen, wenn die Bearbeitung aufgrund von Zeitdruck oder anderen Gründen nicht möglich ist. In diesem Fall wird der Auftraggeber umgehend informiert.

§ 18 Projektmanagement

  1. Der Auftragnehmer übernimmt das Projektmanagement und ist für die Koordination aller Projektbeteiligten verantwortlich.
  2. Für die Kommunikation und Absprachen zwischen den Projektbeteiligten sind in der Regel 20% der gesamten Auftragssumme vorgesehen, sofern im Angebot keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.
  3. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, bei Bedarf externe Dienstleister hinzuzuziehen. In diesem Fall wird der Auftraggeber darüber informiert.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für eine erfolgreiche Projektdurchführung erforderlich sind.
  5. Änderungen am Projektverlauf oder den Inhalten des Auftrags bedürfen der Zustimmung beider Vertragsparteien. Über Änderungen wird ein schriftliches Protokoll angefertigt.
  6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen des Projektmanagements Teilaufträge an Subunternehmer zu vergeben. Der Auftragnehmer bleibt jedoch für die Koordination und Abwicklung des Projekts verantwortlich.
  7. Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit über den aktuellen Stand des Projekts informiert zu werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber regelmäßig über den Projektfortschritt zu informieren.

§ 19 Schulungen für den Auftraggeber

  1. Beabsichtigt der Auftraggeber, seine Website oder andere digitale Inhalte selbst zu ändern oder zu verwalten, kann eine Schulung hierzu erforderlich sein. Die Schulungsinhalte richten sich nach dem Medium und dem Umfang der Änderungen.
  2. Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für einwandfrei funktionierende Inhalte, wenn der Auftraggeber Änderungen oder Verwaltungsarbeiten selbst durchführt, ohne zuvor eine Schulung absolviert zu haben.
  3. In einigen Fällen kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber die komplette Verantwortung für die Verwaltung oder Bearbeitung von digitalen Profilen, Websites, Social Media Profilen oder anderen Online-Inhalten übertragen. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer nicht für Ausfälle oder Störungen, die durch die selbstständigen Maßnahmen des Auftraggebers verursacht wurden.
  4. Die Schulungskosten sind nicht im Preis des Auftrags enthalten und werden gesondert berechnet. Über die Kosten wird der Auftraggeber vor Beginn der Schulung informiert.
  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Abschluss der Schulung das erworbene Wissen eigenständig anzuwenden und den Auftragnehmer über Änderungen oder Störungen zu informieren.

§ 20 Schutzrechte

  1. Sämtliche Rechte an den Ergebnissen der Dienstleistung, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit von dem Auftragnehmer für den Auftraggeber stehen, insbesondere sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte, sämtliche Designrechte, sämtliche Marken- und Kennzeichenrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte (einschließlich aller Entwicklungsstufen), stehen ausschließlich und uneingeschränkt dem Auftragnehmer zu.
  2. Der Auftraggeber überträgt hiermit dem Auftragnehmer bereits jetzt zum Zeitpunkt der Entstehung der Ergebnisse die ausschließlichen, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkten Nutzungsrechte.
  3. Der Auftragnehmer behält dauerhaft das Recht an seinem Logo und seiner Marke. Die Marke und das Logo des Auftragnehmers dürfen ohne dessen Zustimmung nicht durch den Auftraggeber verwendet werden.
  4. Die Geistigen Eigentums-, Urheber- und Leistungsschutzrechte an projektspezifischen Anpassungen und Entwicklungen verbleiben bei dem Auftragnehmer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Auftraggeber erwirbt lediglich das Recht zur Nutzung im vereinbarten Umfang.

§ 21 Vertraulichkeit

  1. Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Die empfangende Partei („Empfänger“) wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie sie eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
  2. Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der offenlegenden Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
  3. Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Empfänger die offenlegende Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.
  4. Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Unterauftragnehmer- und Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Unterauftragnehmer- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht, soweit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.
  5. Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die:
    1. bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt werden;
    2. die der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder
    3. der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der offenlegenden Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat. Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.
  6. Mit Beendigung dieses Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Aufforderung dieser Partei herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen, für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.
  7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie zum Beispiel Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how, zu nutzen, das im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist. Dies gilt nicht, soweit hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des Auftraggebers verletzt werden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt hiervon unberührt.

§ 22 Haftung und Gewährleistung

  1. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
  2. In sonstigen Fällen haftet der Auftragnehmer – soweit in Abs. 3 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (so genannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 ausgeschlossen.
  3. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt.
  4. Der Auftragnehmer schützt seine Auftraggeber so gut es geht gegen Cyberkriminalität. Leider lässt sich dies nicht immer verhindern. Für Schäden, welche Auftraggeber durch eine solche Cyberkriminalität entstehen, gilt der Haftungsausschluss der Abs. 1 – 3 mit den genannten Ausnahmen ebenfalls.
  5. Der Auftragnehmer haftet, mit Ausnahme der vorherigen Absätze, nicht für Schäden, die durch die erbrachten Dienstleistungen entstehen, es sei denn, sie beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Der Auftragnehmer übernimmt in diesem Rahmen insbesondere keine Haftung für entgangenen Gewinn, Datenverlust oder sonstige indirekte Schäden.

§ 23 Pfandrecht

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Pfandrecht an sämtlichen erstellten Arbeiten vor, bis der Auftraggeber sämtliche offenen Forderungen vollständig beglichen hat.
  2. Das Pfandrecht umfasst sämtliche erstellten Arbeiten, einschließlich digitaler und analoger Vorlagen, Entwürfe, Skizzen, Layouts und Konzepte.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Pfandgegenstände zurückzubehalten, bis sämtliche offenen Forderungen vollständig beglichen wurden.
  4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, über die Pfandgegenstände zu verfügen, solange sämtliche offenen Forderungen nicht beglichen wurden.
  5. Im Falle einer Insolvenz des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, das Pfandrecht geltend zu machen und sämtliche Pfandgegenstände zurückzufordern.
  6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Pfandgegenstände zu verwerten, wenn der Auftraggeber sämtliche offenen Forderungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist begleicht.
  7. Die Verwertung erfolgt durch Verkauf oder Versteigerung der Pfandgegenstände. Der Verkaufserlös wird auf die offenen Forderungen angerechnet. Ein eventueller Überschuss wird dem Auftraggeber ausgezahlt.
  8. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch die Verwertung der Pfandgegenstände entstehen.

§ 24 Referenznennung

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenz zu nennen und auf die Zusammenarbeit hinzuweisen.
  2. Der Auftragnehmer darf den Namen und das Logo des Auftraggebers sowie eine Beschreibung der erbrachten Leistungen in der eigenen Werbung, auf der eigenen Website und in anderen Werbematerialien verwenden.
  3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Verwendung als Referenz zu untersagen.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn er die Verwendung als Referenz untersagen möchte.
  5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Verwendung als Referenz unverzüglich einzustellen, wenn der Auftraggeber die Verwendung untersagt.
  6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, in der eigenen Werbung auf den Auftraggeber als Referenz hinzuweisen, auch wenn der Auftraggeber die Verwendung als Referenz untersagt hat, sofern der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen nicht in Zusammenhang mit dem Auftraggeber nennt.
  7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenz zu nennen, auch wenn der Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber beendet ist.
  8. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über die Verwendung als Referenz auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zu informieren und sich dessen Einverständnis einzuholen.
  9. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Verwendung als Referenz unverzüglich einzustellen, wenn der Auftraggeber die Verwendung als Referenz untersagt, wenn der Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber beendet ist.

§ 25 Marketingmaßnahmen

  1. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer zu Marketingzwecken einverstanden.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Werbematerialien, Angebote und Informationen per E-Mail, Post oder Telefon zuzusenden.
  3. Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit der Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu Marketingzwecken zu widersprechen.
  4. Der Widerspruch des Auftraggebers hat schriftlich zu erfolgen.
  5. Im Falle des Widerspruchs werden die personenbezogenen Daten des Auftraggebers unverzüglich gelöscht.
  6. Der Widerruf der Einwilligung hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten bis zum Zeitpunkt des Widerrufs.

§ 26 Datenschutz

  1. Die Parteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten.
  2. Sofern und soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche Vereinbarung zur Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO abschließen.
  3. Der Auftraggeber willigt ein, dass der Auftragnehmer, die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Daten verarbeitet und speichert. Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen.
  4. Es gelten zudem die gesonderten Datenschutzbestimmungen auf unserer Homepage unter folgendem Link: https://product-republic.com/datenschutz/

§ 27 Widerrufsrecht

  1. Bezüglich des Widerrufsrechts verweist der Auftragnehmer bei Verbrauchern auf die gesonderte Widerrufsbelehrung unter https://product-republic.com/agb/widerrufsbelehrung/.
  2. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen.

§ 28 Europäische Streitbeilegung

  1. Wir weisen auf die Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO hin: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr finden. Hier kann man in die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten aus Online-Verträgen eintreten.
  2. Wir sind zu einer Teilnahme an einem Verfahren zur Streitbeilegung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht bereit oder verpflichtet.

§ 29 Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen des jeweiligen Dienstleistungsvertrages ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Dienstleistungsvertrags insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Änderungen und Ergänzungen des Dienstleistungsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  4. Ist der Auftraggeber Kaufmann, wird als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.